Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen

I. Geltung

1. Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen - Bestellungen von Waren und Dienstleistungen und deren Abwicklung.
Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, in den
Einkaufsbedingungen oder in dem Vertrag mit dem Verkäufer ist etwas anderes bestimmt. Nehmen wir die Ware ohne ausdrücklichen
Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten die Bedingungen des Verkäufers anerkannt.

2. Mündliche Vereinbarungen unserer Angestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam.

3. Die Erstellung von Angeboten ist kostenlos und verbindlich.

4. Aufträge sind uns unverzüglich schriftlich zu bestätigen und zwar mit ausdrücklicher Bestätigung der Preise, Rabatte und Lieferzeiten. Wir behalten uns jederzeit den Widerruf des Auftrages vor, falls nicht innerhalb von 14 Tagen nach Eingang bei dem Lieferer die Annahme des Auftrages schriftlich bestätigt worden ist.
Wir sind an abweichende Preise, Rabatte, Termine oder Fertigungsdaten nicht gebunden, wenn sie nicht ausdrücklich schriftlich von uns bestätigt worden sind.
Lieferungen erfolgen zu unseren Bedingungen. Bedingungen des Lieferers erkennen wir nicht an. Änderungen und Ergänzungen der Bestellung sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt worden sind.

5. Maßgebend für die Auslegung der Handelsklauseln sind die INCOTERMS in ihrer jeweils gültigen Fassung.

II. Preise

1. Der vereinbarte Preis ist ein Festpreis frei Empfangsstelle. Die Ware wird ohne Verpackung berechnet.

2. Bei Preisstellung "frei Empfangsstelle", "frei Bestimmungsort" und sonstigen "frei/ franko"- Lieferungen schließt der Preis die Fracht- und Verpackungskosten ein. Verpackungen werden nur dann bezahlt, wenn eine Vergütung dafür ausdrücklich vereinbart wurde.

III. Zahlung

1. Rechnungen sind sofort nach erfolgter Lieferung oder Leistung zweifach gesondert, -- also nicht mit der Sendung -- unter genauer Angabe der Bestellbezeichnung sowie der Positionsnummer jedes einzelnen Postens einzureichen.
Über monatliche Lieferungen oder Leistungen sind Rechnungen bis spätestens zum 3. Arbeitstag des Folgemonats zu erteilen. Die Begleichung der Rechnung erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, entweder binnen 30 Tagen netto oder unter Abzug von 3% Skonto innerhalb von 14 Tagen oder gegen Ende des der Lieferung folgenden Monats in Zahlungsweise nach unserer Wahl. Abweichend vereinbarte Zahlungsvereinbarungen bleiben davon unbetroffen.
Teilrechnungen sind als solche zu kennzeichnen.

2. Rechnungen, die nicht fristgemäß eingegangen sind, werden erst am Ende des dem Rechnungseingang folgenden Monats zu unveränderten Bedingungen und ohne Zinsvergütungen unter Abzug der uns durch die nicht fristgemäße Übersendung entstandenen Mehrkosten, insbesondere für von uns bestellte Bankbürgschaften, beglichen.

3. Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und sofern Dokumentation, Prüfbescheinigungen (z.B. Werkszeugnisse) oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an uns.

4. Zahlungen erfolgen mittels Banküberweisung oder Scheck. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Scheck am Fälligkeitstag per Post abgesandt bzw. die Überweisung am Fälligkeitstag bei der Bank in Auftrag gegeben wurde.

5. Fälligkeitszinsen können nicht gefordert werden. Der Verzugszinssatz beträgt 2% Punkte über dem Basiszinssatz. Auf jedem Fall sind wir berechtigt, einen geringeren Verzugsschaden als vom Verkäufer gefordert nachzuweisen.

6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

7. Forderungen dürfen nur nach unserem schriftlichen Einverständnis abgetreten werden.
Falls sie als Verarbeiter Material, das Sie uns liefern, unter verlängerten Eigentumsvorbehalt erworben haben, gilt unser Einverständnis zu dieser Vorausabtretung hiermit als erteilt.

8. Ihre vertraglichen Verpflichtungen dürfen nur mit unserem vorherigen schriftlichen Einverständnis durch von Ihnen beauftragte Dritte erfüllt werden.

IV. Lieferfristen / Lieferverzug / Gefahrenübergang

1. Die mit uns vereinbarten Liefer- und Leistungstermine sind unbedingt einzuhalten.
Die Liefertermine verstehen sich für den Eingang Ihrer Lieferung in unserem Werk oder bei der von uns genannten Lieferanschrift (Anlieferung).
Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage der rechtsverbindlichen Bestellung, soweit nicht anders schriftlich vereinbart.
Sollten Sie mit der Lieferung / Leistung (insgesamt Lieferung genannt) in Verzug kommen, sind wir berechtigt, für jeden Kalendertag der Verzögerung eine Entschädigung in Höhe von 1% - insgesamt höchstens 10% vom Wert der vereinbarten Lieferung - geltend zu machen. Dies gilt auch im Falle unseres Rücktritts vom Vertrag.
Die Geltendmachung einer solchen Verzögerungsentschädigung behalten wir uns bis zum Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung vor. Unsere gesetzlichen Ansprüche im Falle des Verzuges bleiben unberührt.

2. Wir können außerdem und unbeschadet unserer sonstigen Rechte nach fruchtlosen Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist die von Ihnen noch nicht erbrachten Leistungen durch einen Dritten zu Ihren Lasten durchführen lassen. Sind hierfür Unterlagen erforderlich, die Sie in Ihrem Besitz / Gebrauch haben, so haben sie diese unverzüglich an uns zu übergeben.
Soweit Schutzrechte die Lieferung durch den Dritten behindern, sind Sie verpflichtet, eine entsprechende Freistellung von diesen Rechten unverzüglich zu beschaffen.
Der bis zum Rücktritt oder bis zur Auftragserteilung an den Dritten entstandene Schaden und Anspruch auf Vertragsstrafe ist in jedem Fall von Ihnen zu erfüllen. Die gilt auch, wenn beigestelltes Material, Halbzeuge bzw. angearbeitete Teile durch Ihre Bearbeitung Qualitätsmängel in jeglicher Form erleiden.

3. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der unsere Bestellnummer und Bestellposition enthalten muss.

4. Eine ohne unsere Zustimmung vorzeitig vorgenommene Auslieferung berührt nicht die an den vorgesehenen Liefertermin gebundene Zahlungsfrist.

5. Die Folgen unrichtiger, unvollständiger oder verspätet eingehender Versandpapiere / Lieferungen gehen zu Ihren Lasten.

6. Vorab -und Teillieferungen sind nur mit unserer vorherigen Zustimmung zulässig.

7. Wird uns in Fällen höherer Gewalt, bei Katastrophen, Streik oder Aussperrung die Erfüllung unserer Vertragspflichten unmöglich oder wesentlich erschwert, können wir den Vertrag ganz oder teilweise aufheben oder die Ausführung zu einer späteren Frist verlangen, ohne das dem Verkäufer hieraus irgendwelche Ansprüche gegen uns zustehen.

8. Die Lieferungen erfolgen einschließlich ordnungsgemäßer Verpackung frei Werk oder frei Lieferanschrift (gemäß gültiger Fassung der INCOTERMS) frachtfrei Güstrow
oder Bestimmungsort).

9. Sie sind nach der Verpackungsordnung gesetzlich verpflichtet, die Verpackung des Liefergegenstandes zurückzunehmen. Die Kosten für den Rücktransport, die Verwertung bzw. die Entsorgung einer Verpackung, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht tragen Sie. Der Lieferant hat einschlägige nationale und internationale Verpackungs-, Kennzeichnungs- und Transportvorschriften zu beachten.

10. Bei Lieferungen ohne Lieferschein behalten wir uns das Recht vor, die Annahme der Lieferung zu verweigern.

11. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die bei unserer Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgeblich.

12. Die Gefahr für die Lieferung geht in allen Fällen erst mit der Abnahme der Ware auf uns über.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Bezüglich der Eigentumsvorbehalte des Verkäufers gilt ein einfacher Eigentumsvorbehalt mit der Maßgabe, dass das Eigentum an der Ware mit Bezahlung dieses Gegenstandes auf uns übergeht und dementsprechend die Erweiterungsform des so genannten Kontokorrentvorbehaltes sowie des verlängerten Eigentumsvorbehaltes nicht gilt.

2. Aufgrund des Eigentumsvorbehaltes kann der Verkäufer die Ware nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.

3. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen.
Im Falle der Verarbeitung oder Vermischung erwerben wir das Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

VI. Haftung für Mängel

1. Der Verkäufer hat uns die Ware und Dienstleistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

2. Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischen Produkthaftungsrecht wegen einer Fehlerhaftigkeit unseres Produktes in Anspruch genommen, die auf die Lieferung des Verkäufers zurückzuführen ist, sind wir berechtigt vom Verkäufer Ersatz dieses Schadens zu verlangen, insoweit er durch die vom Verkäufer gelieferten Produkte bedingt ist.

3. Der Verkäufer ist verpflichtet, an uns lediglich Ware zu liefern, die frei von jeglichen Hinweis auf ionisierende Strahlung ist. Sämtliche Kosten und Schäden, die durch eine Verletzung dieser Pflicht entstehen, hat der Verkäufer zu tragen.

4. Der Verkäufer hat eine nach Art und Umfang geeignete und dem neusten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherungen durchzuführen und uns diese nach Aufforderung nachzuweisen.
Sie werden mit uns, soweit wir dies für erforderlich halten, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen.

5. Sie werden sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung in angemessener Höhe versichern und uns auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsicht vorlegen.

6. Hat die Ware oder Dienstleistung einen Mangel, so stehen uns die gesetzlichen Rechte nach unserer Wahl zu. Zu den zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen rechnen wir auch die Aufwendungen unseres Abnehmers. Für ausgebesserte oder ersetzte Ware beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen.

7. Werden wir bei Wiederverkauf an Dritte hinsichtlich der Gewährleistung in Anspruch genommen, stellt uns der Verkäufer von jedem durch uns daraus entstehenden Schaden frei. Darüber hinaus verpflichtet sich der Verkäufer, einen von unserem Kunden gegen uns gerichteten Gewährleistungsanspruch als gegen ihn gerichtet zu behandeln.

8. Die Verjährungsfrist für unsere Mängelansprüche beginnt mit der Ablieferung der Ware bzw. der Abnahme der Dienstleistung. Die Mängelhaftung des Verkäufers endet für Ansprüche aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren drei Jahre nach Ablieferung der Ware. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Fristen.

9. Die Rechte auf Schadensersatz, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung, oder an Stelle desselben auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, insbesondere auf Ersatz von Ein- und Ausbaukosten sowie Rückrufkosten, bleiben ausdrücklich vorbehalten.

10. Bei Materialbeistellung durch uns sind bei Aufträgen vom Lieferanten zusätzlich die Materialkosten und etwaige Vorbearbeitungskosten zu tragen, sofern der Ausschuss der Lieferung 2% übersteigt.

11. Bei Materialfehlern, die sich erst nach der Bearbeitung herausstellen, trägt der Lieferant zusätzlich die entstandenen Bearbeitungskosten, sofern der Ausschuss 2% der Lieferung übersteigt.

VII. Erklärung der Ursprungseigenschaft

Für den Fall, dass der Verkäufer Erklärungen über die Ursprungseigenschaft der verkauften Ware abgibt, gilt folgendes:

1. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Überprüfung von Ursprungsnachweisen durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche Bestätigungen beizubringen.

2. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird, es sei denn, er hat diese Folgen nicht zu vertreten.

VIII. Schutzrechte Dritter, Technische Unterlagen, Geheimhaltung, Werbung

1. Sie garantieren, dass die Lieferung frei von Schutzrechten Dritter ist und verpflichten sich, uns von allen Kosten und Schäden freizuhalten, die uns aus einer Nichteinhaltung dieser Garantiezusage entstehen oder aus einer Untersagung der Lieferung durch Dritte entstehen.

2. Sollten dennoch bei einer Nutzung der Lieferung Schutzrechte Dritter verletzt werden, sind wir berechtigt, auf Ihre Kosten eine Lizenz vom rechtmäßigen Inhaber des Schutzrechts zu erwerben.

3. Alle Ihnen zur Ausführung von Bestellungen überlassenen Zeichnungen und sonstigen technischen Unterlagen bleiben unser Eigentum und sind nach Ausführung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben.

4. Übergebene Unterlagen dürfen nur in dem von uns genehmigten Umfang benutzt und ohne vorherige Zustimmung nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.

5. Unsere Bestellungen und alle damit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten sind als Geschäftsgeheimnisse zu betrachten.

6. Auf die Geschäftsverbindungen mit uns darf in Werbungen des Verkäufers nur mit unserem ausdrücklichen schriftlichen Einverständnis hingewiesen werden.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht, Umweltschutz, Sonstiges

1. Erfüllungsort für Lieferungen ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, unser Unternehmen.

2. Gerichtsstand ist Güstrow. Wir sind jedoch berechtigt, unsere Ansprüche an dem allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers / Dienstleisters geltend zu machen.

3. Für die gegenseitigen Rechtsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG)

4. Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Einkaufbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

5. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten sinngemäß auch für Verträge anderer Art, insbesondere Werk- und Werklieferungsverträge.

6. Der Lieferant verpflichtet sich, bei der Beschaffung und der Herstellung insbesondere die geltenden umweltrechtlichen Vorschriften einzuhalten.

FB-GL-002 Allgemeine Einkaufsbedingungen Rev:01 Datum: 10.10.14

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